- 10 - betriebswirtschaftlich nicht um Gemein-, sondern um Einzelkosten handelt (BGer 2C_404/2013 vom 2.5.2014, E. 4.2.1). Die Vermittlungsprovision deckt demnach nicht die Gemeinkosten ab, von denen der Liegenschaftskanton mit der Händlerpauschale einen Anteil tragen soll (E. 8). Soweit sich die Steuerverwaltung auf die Lehre beruft (Markus Langenegger, a.a.O., N. 53 zu Art. 142 StG), wonach die Pauschale ganz wegfallen kann, wenn für die Vermittlung beim Verkauf Provisionszahlungen geleistet werden, ist die angeführte Lehrmeinung unvollständig zitiert worden.