Vorliegend handelt es sich nur um einen Fall, auf den sich die Rekurrentin berufen kann, und nicht um zahlreiche andere Fälle, bei denen eine Händlerpauschale von 2 % trotz gleichzeitiger Bezahlung einer Vermittlungsprovision akzeptiert worden wäre. Eine ständige Praxis ist damit nicht dargetan. Auch hat die Steuerverwaltung klar zu verstehen gegeben, dass sie jene Taxation als fehlerhafte Rechtsanwendung ansieht und sie heute anders entscheiden würde. Demnach kann nicht von einer Praxis ausgegangen werden, an der sie trotz Fehlerhaftigkeit festzuhalten gedenkt. Ein Anspruch der Rekurrentin auf Gleichbehandlung im Unrecht ist somit nicht gegeben.