-9- E. 4.2.2). Abgesehen davon steht der Ansatz von 5 % vorliegend gar nicht zur Debatte. Es wurde oben schon dargelegt, dass das Bundesgericht die Pauschale auf 1 % des Verkaufserlöses herabsetzt, wenn eine Vermittlungsprovision ausgerichtet wurde, was hier der Fall ist (E. 9). Daher ist die von der Rekurrentin beantragte Höhe von 2 % des Verkaufserlöses nicht konform mit der bundesgerichtlichen Praxis. 11.3 Der Umstand, dass der Rekurrentin eine Pauschale in dieser Höhe in einem früheren Grundstückverkauf angerechnet worden war, ändert daran nichts, da ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht besteht.