11.2 Ob die von der Steuerverwaltung geäusserte Auffassung zutrifft, wonach bei hohen Verkaufspreisen eine natürliche Vermutung bestehe, dass die Pauschale mit 5 % zu hoch sei, ist zweifelhaft. Zwar wird diese Meinung in der Lehre gestützt auf ältere kantonale Entscheide vertreten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 169 zu § 221 StG/ZH, mit Hinweisen; Markus Langenegger, a.a.O., N. 53 zu 142 StG). Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid eher zur gegenteiligen Auffassung tendiert, dass nämlich ein relativ hoher Gewinn ein Indiz für einen höheren Verwaltungskostenanteil sein könne (BGer 2C_404/2013 vom 2.5.2014,