Wenn eine Pauschale nachgewiesen werden muss, wird damit die Zielsetzung der Verfahrensvereinfachung zunichte gemacht und die Pauschalierung ihres Sinnes entleert. Nicht zu beanstanden ist die Einforderung der Erfolgsrechnung, um beurteilen zu können, ob die Händlerpauschale zu den verbuchten Verwaltungskosten in einer angemessenen Relation steht (siehe als Beispiel BGer 2C_404/2013 vom 2.5.2014, E. 4.5).