11.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinen Entscheiden unmissverständlich von einer Pauschale spricht und dies mit verfahrensökonomischen Aspekten begründet (oben E. 8). Der von der Steuerverwaltung im Einspracheverfahren verfolgte Ansatz, von der Rekurrentin Belege einzufordern und von ihr im Einzelnen den Nachweis der angefallenen allgemeinen Unkosten zu verlangen, ist damit nicht vereinbar. Wenn eine Pauschale nachgewiesen werden muss, wird damit die Zielsetzung der Verfahrensvereinfachung zunichte gemacht und die Pauschalierung ihres Sinnes entleert.