In solchen Fällen gewährt das Bundesgericht einen Pauschalabzug von 1 %, weil die Mithilfe eines Maklers erfahrungsgemäss eine Verringerung der allgemeinen Personal- und Sachaufwendungen des Grundstückhändlers bewirkt (BGer 2C_404/2013 vom 2.5.2014, E. 4.2.1). Im letztzitierten Urteil hat das Bundesgericht in E. 4.5 ergänzend bemerkt, dass die Pauschale auch dann herabgesetzt werden kann, wenn nur ein im Verhältnis zum Verkaufspreis geringer Wertzuwachs erzielt wurde, so dass bei Anwendung der Pauschale kein Grundstücksgewinn, sondern ein Verlust entsteht.