-8- 10.2 Eine Reduktion nach unten kommt nach der Praxis des Bundesgerichts zur Anwendung, wenn Vermittlungsprovisionen und Dienstleistungshonorare an Dritte verbucht werden (BGer 2C_404/2013 vom 2.5.2014, E. 4.2.1). In solchen Fällen gewährt das Bundesgericht einen Pauschalabzug von 1 %, weil die Mithilfe eines Maklers erfahrungsgemäss eine Verringerung der allgemeinen Personal- und Sachaufwendungen des Grundstückhändlers bewirkt (BGer 2C_404/2013 vom 2.5.2014, E. 4.2.1).