10.1 Nach oben weicht das Bundesgericht im Fall von Generalunternehmern ab, welche selbst überbaute Grundstücke veräussern. Hier muss der Belegenheitskanton nebst den (die Projekt-, Erschliessungs- und Ausführungskosten beinhaltenden) Baukosten noch pauschal 8 % der Bausumme als pauschales Architektenhonorar anrechnen. Der entsprechende Pauschalbetrag tritt dabei an die Stelle der Pauschale von 5 % (BGer 2C_152/2019 vom 20.9.2019, E. 5.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 165 zu § 221 StG/ZH).