Aus verfahrensökonomischen Gründen darf die erwähnte objektmässige Übernahme eines Teils der Gemeinkosten des Grundstückhändlers durch den Belegenheitskanton in Form einer Pauschale geschehen, die nach Massgabe des Veräusserungserlöses erhoben wird. Im Sinne einer Faustregel wird den allgemeinen Unkosten mit einer Pauschale von 5 % des Veräusserungserlöses Rechnung getragen, soweit die Veräusserung in Form einer zivilrechtlichen Handänderung erfolgt (BGer 2C_152/2019 vom 20.9.2019, E. 5.3; BGer 2C_817/2014 vom 25.8.2015, E. 2.5.1; BGer 2C_404/2013 vom 2.5.2014, E. 4.1, in ASA 83 S. 52 und 250;