9. Zusätzlich hat der Grundstückkanton nach der Praxis des Bundesgerichts zu seinen Lasten und zu Gunsten des Hauptsteuerdomizils einen Anteil an den Gemeinkosten zu übernehmen (BGer 2C_152/2019 vom 20.9.2019, E. 5.2). Seiner Konzeption nach ist die anteilige Überbindung der Gemeinkosten auf den Interessenausgleich zwischen den Kantonen zugeschnitten (BGer 2C_817/2014 vom 25.8.2015; E. 4.4.3). Aus verfahrensökonomischen Gründen darf die erwähnte objektmässige Übernahme eines Teils der Gemeinkosten des Grundstückhändlers durch den Belegenheitskanton in Form einer Pauschale geschehen, die nach Massgabe des Veräusserungserlöses erhoben wird.