einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; siehe zum Ganzen BGE 138 I 297 E. 3.1 S. 300 f.; BGE 137 I 145 E. 2.2 S. 147; BGE 134 I 303 E. 2.1). 8. Der von einem gewerbsmässigen Grundstückhändler erzielte Gewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks, das in einem Nicht-Betriebsstätte-Kanton liegt, ist nach der im Jahr 1953 begründeten Praxis des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausschliesslich dem Belegenheitskanton zur Besteuerung zugewiesen (BGE 79 I 142 E. 3 S. 147 f.; Peter Mäusli-Allenspach in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach