6. Im bernischen Steuergesetz ist die Grundstückgewinnsteuer in den Art. 129 bis 148 StG normiert. Gemäss Art. 137 StG wird der Grundstückgewinn als Differenz zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen) bestimmt. Art. 142 StG definiert die massgeblichen Aufwendungen, wonach als Aufwendungen namentlich die Kosten der Handänderung und Verschreibung (Art. 142 Abs. 2 Bst. a StG) sowie Auslagen für die dauernde Wertvermehrung am Grundstück wie Neu- und Umbauten, Wasserversorgung, Licht und Heizungsanlagen (Art. 142 Abs. 2 Bst. c StG) gelten.