Ob das Vorgehen der Steuerverwaltung richtig gewesen ist oder ob sie aufgrund der Untersuchungspflicht (Art. 177 Abs. 3 StG) hätte die Erfolgsrechnung einfordern und allenfalls unter vorgängiger Androhung die Unkosten schätzen müssen, ist eine Frage der materiellen Rechtsanwendung, worauf unten noch einzugehen ist (siehe E. 11.1).