Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Steuerverwaltung das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt haben soll. Im Einspracheverfahren hat sie die Erbringung eines Nachweises für die im Zusammenhang mit dem Verkauf stehenden Unkosten verlangt (Schreiben vom 12.12.2018, pag. 76). Dies hat der Rekurrentin bzw. dem damaligen Vertreter die Möglichkeit gegeben, sich zu äussern, was er auch getan hat (Schreiben vom 18.1.2019, pag. 80). Damit ist das Recht auf Mitwirkung am Verfahren zweifellos gewahrt worden. Ob das Vorgehen der Steuerverwaltung richtig gewesen ist oder ob sie aufgrund der Untersuchungspflicht (Art.