Dabei geht es einzig darum, ob die Rekurrentin aufgrund der Praxis des Bundesgerichts zur interkantonalen Doppelbesteuerung wegen ihres Hauptsitzes im Kanton Zürich eine Händlerpauschale zur Abgeltung der allgemeinen Unkosten zum Abzug bringen darf und falls ja, in welcher Höhe. Hinsichtlich des Sachverhalts sind sich beide Seiten über den massgeblichen Erlös (als Ausgangspunkt für die Berechnung der Pauschale) und alle anderen Steuerfaktoren (weitere Auslagen, Besitzes dauerabzug) einig, so dass sich hierzu Bemerkungen erübrigen. Unbestritten ist namentlich,