Materiell ist strittig, wie hoch der Grundstückgewinn und insbesondere die bei dessen Ermittlung zu berücksichtigenden Anlagekosten aus dem Verkauf des damals der Rekurrentin gehörenden Grundstücks F.________ Gbbl. Nr. ________ zu veranlagen ist. Dabei geht es einzig darum, ob die Rekurrentin aufgrund der Praxis des Bundesgerichts zur interkantonalen Doppelbesteuerung wegen ihres Hauptsitzes im Kanton Zürich eine Händlerpauschale zur Abgeltung der allgemeinen Unkosten zum Abzug bringen darf und falls ja, in welcher Höhe.