2. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Die Rekurrentin macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, die sie darin gegeben sieht, dass die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren den Nachweis von im Zusammenhang mit dem Verkauf stehenden Unkosten verlangt und, da der damalige Vertreter einen solchen nicht eingereicht, die Einsprache ohne weiteres abgewiesen habe.