-4- Transaktionen im Gesamtbetrag von CHF 28'937'610.-- getätigt worden. Die beantragte Händlerpauschale stehe dazu in einem angemessenen Verhältnis. Die Anwendung der Händlerpauschale führe daher zu keiner verpönten Verschiebung von Steuersubstrat in den Kanton Zürich. Auf die weiteren Vorbringen der Steuerverwaltung wie auch der Vertreterin wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: