Die Verbuchungspraxis sei aber vorliegend gar nicht relevant, weil das Bundesgericht entschieden habe, dass Liegenschaften, die zum Verkauf ausgeschrieben worden seien, steuerlich zu Umlaufvermögen umqualifiziert würden, unabhängig von deren Verbuchung in der Bilanz. Die Argumentation der Steuerverwaltung bezüglich der Verbuchung der Immobilien im Anlagevermögen ändere demzufolge nichts an der Berechtigung der Rekurrentin, im interkantonalen Verhältnis die (gekürzte) Händlerpauschale geltend zu machen. Die Vertreterin weist nochmals auf die bundesgerichtliche Praxis und die in der Erfolgsrechnung enthaltene Summe von CHF 2'597'283.75 an allgemeinen Unkosten hin. Es seien im Jahr 2017