G. Namens der Rekurrentin hat sich die Vertreterin dazu in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2020 geäussert. Sie weist zusammengefasst darauf hin, dass die Rekurrentin anerkanntermassen eine interkantonale Liegenschaftshändlerin sei. Die Rekurrentin sei zur Verbuchung der Immobilien im Anlagevermögen aufgrund des Kotierungsreglements der Swiss Exchange verpflichtet. Die Verbuchungspraxis sei aber vorliegend gar nicht relevant, weil das Bundesgericht entschieden habe, dass Liegenschaften, die zum Verkauf ausgeschrieben worden seien, steuerlich zu Umlaufvermögen umqualifiziert würden, unabhängig von deren Verbuchung in der Bilanz.