Da es sich um steuermindernde Tatsachen handle, obliege der steuerpflichtigen Person deren Nachweis. Im genannten Schreiben sei unmissverständlich die Abweisung der Einsprache in Aussicht gestellt worden für den Fall, dass ein solcher Nachweis nicht erbracht werde. Aufgrund der Bilanzierung der Immobilien im Anlagevermögen hätte eigentlich die Einforderungshandlung sogar unterbleiben können, da die geltend gemachte Unkostenpauschale dementsprechend a priori ungerechtfertigt gewesen sei.