Die einmalige fehlerhafte Rechtsanwendung stelle keine regelmässige Praxis der Veranlagungsbehörde dar, weshalb daraus kein Anspruch auf erneute fehlerhafte Rechtsanwendung abgeleitet werden könne. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des rechtlichen Gehörs führt die Steuerverwaltung aus, dass sie im Schreiben vom 12. Dezember 2018 den damaligen Vertreter zur Einreichung eines Nachweises der Auslagen aufgefordert und dabei beispielhaft die Erfolgsrechnung, das Konto Liegenschaftsertrag, Belege, Rechnungen und dergleichen angeführt habe. Da es sich um steuermindernde Tatsachen handle, obliege der steuerpflichtigen Person deren Nachweis.