F. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2020 beantragt die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Sie bestreitet erneut, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht aufgrund des früheren Verkaufs eines Grundstücks im Kanton Bern bestehe. Da die Rekurrentin ihre Immobilien als Sachanlagen im Anlagevermögen bilanziere, sei die damalige Gewährung der Unkostenpauschale zu Unrecht erfolgt. Die einmalige fehlerhafte Rechtsanwendung stelle keine regelmässige Praxis der Veranlagungsbehörde dar, weshalb daraus kein Anspruch auf erneute fehlerhafte Rechtsanwendung abgeleitet werden könne.