-3- Vertreter solche nicht nachgewiesen habe, die Einsprache ohne weiteres abgewiesen. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund der Untersuchungspflicht hätte die Steuerverwaltung die Erfolgsrechnung einfordern und allenfalls unter vorgängiger Androhung die Unkosten schätzen müssen. Auch sei die komplette Streichung der Händlerpauschale in der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Dies stelle eine Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung dar.