Unter Bezugnahme auf den vor drei Jahren erfolgten Verkauf eines Grundstücks im Kanton Bern weist die Rekurrentin darauf hin, dass die Steuerverwaltung damals neben der Vermittlungsprovision eine Unkostenpauschale von 2 % akzeptiert habe. Weiter weist die Rekurrentin auf die in ihrer Erfolgsrechnung enthaltenen administrativen Kosten von CHF 2'597'283.75 hin, welche allgemeine Unkosten darstellen würden, an denen sich der Kanton Bern zu beteiligen habe. Die gekürzte Händlerpauschale von 2 %, d.h. von CHF 492'000.--, sei daher angemessen. Im Einspracheverfahren habe die Steuerverwaltung den Nachweis von Unkosten verlangt und, da der damalige