E. Dagegen hat die Rekurrentin, vertreten durch die B.________ (Vertreterin), am 27. März 2020 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. In der Eingabe lässt die Rekurrentin den Antrag stellen, dass die Unkostenpauschale für interkantonale Liegenschaftshändler im Umfang von 2 % des Erlöses bei den Anlagekosten gewinnmindernd zu berücksichtigen sei, eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zu neuer Beurteilung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf den vor drei Jahren erfolgten Verkauf eines Grundstücks im Kanton