Gemäss dem Kommentar zum bernischen Steuergesetz könne in einem solchen Fall die Unkostenpauschale auch ganz entfallen. Daher habe die Steuerverwaltung die Rekurrentin zwecks Plausibilisierung der angefallenen Auslagen aufgefordert, in geeigneter Weise einen Nachweis der allgemeinen Unkosten zu erbringen. Die vom damaligen Vertreter eingereichten Gegenbemerkungen hätten hierzu keine Angaben enthalten, sondern sich nur auf die bundesgerichtliche Praxis bezogen. Somit sei die ergangene Verfügung zu bestätigen.