Gemäss dem Kommentar zum bernischen Steuergesetz müsse jedoch die Pauschale in einem vernünftigen Verhältnis zu den Auslagen stehen. Es bestehe bei hohen Verkaufspreisen wie vorliegend eine natürliche Vermutung, dass die Unkostenpauschale von 5 % zu hoch sei. Das Bundesgericht habe in einem anderen Entscheid ausgeführt, dass ein niedriger Prozentsatz insbesondere dann angezeigt sei, wenn eine Vermittlungsprovision bezahlt werde, und den Satz von 1 % angewandt. Gemäss dem Kommentar zum bernischen Steuergesetz könne in einem solchen Fall die Unkostenpauschale auch ganz entfallen.