D. In der Folge wies die Steuerverwaltung die Einsprache am 27. Februar 2020 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass bei einer falschen Rechtsanwendung in einem einzigen Fall kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Das Bundesgericht habe in einem Fall von 2019 seine Praxis bestätigt, wonach in interkantonalen Fällen der Liegenschaftskanton bei Liegenschaftshändlern im Sinn einer Faustregel eine Unkostenpauschale von 5 % zu übernehmen habe. Gemäss dem Kommentar zum bernischen Steuergesetz müsse jedoch die Pauschale in einem vernünftigen Verhältnis zu den Auslagen stehen.