-2- C. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 forderte die Steuerverwaltung die Rekurrentin auf, zwecks Plausibilisierung der angefallenen Auslagen in geeigneter Weise einen Nachweis der allgemeinen Unkosten zu erbringen. In den am 18. Januar 2019 eingereichten Gegenbemerkungen stellte sich der damalige Vertreter auf den Standpunkt, dass dazu nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche eine Pauschale vorsehe, keine Veranlassung bestehe.