B. Dagegen erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 14. November 2018 Einsprache. Sie machte zusammengefasst geltend, dass gemäss dem in der Verfügung genannten Entscheid des Bundesgerichts nur aus besonderen Gründen die Pauschale von 5 % unterschritten werden könne. Als ein derartiger besonderer Grund werde der Beizug eines Vermittlers genannt, dessen Kosten an die Pauschale anzurechnen seien. Von einem Nachweis der einzelnen Kosten des Hauptsitzes sei in den Entscheiden nicht die Rede. Dass die Pauschale ganz entfallen könne, lasse sich dem angegebenen Entscheid des Bundesgerichts nicht entnehmen. Die Rekurrentin habe vor drei Jahren ein Grundstück im Kanton Bern verkauft.