Die Pauschale könne nach der bundesgerichtlichen Praxis herabgesetzt werden, wenn damit weit mehr als die wirklich erwachsenen Aufwendungen abgedeckt würden, und ganz entfallen, wenn für die Vermittlung beim Verkauf Provisionszahlungen an Dritte zum Abzug gebracht würden. Da vorliegend eine Vermittlungsprovision von CHF 492'000.-- berücksichtigt werde, sei die Anrechnung einer zusätzlichen Unkostenpauschale nicht gerechtfertigt.