In der Begründung der Verfügung führte sie aus, dass die für gewerbsmässige Liegenschaftshändler entwickelte bundesgerichtliche Kollisionsregel, wonach der Liegenschaftskanton eine sogenannte Unkostenpauschale zu übernehmen habe, grundsätzlich auch für die bernische Grundstückgewinnsteuer gelte. Es habe sich als Faustregel ein Satz von 5 % des Verkaufspreises eingespielt. Die Pauschale könne nach der bundesgerichtlichen Praxis herabgesetzt werden, wenn damit weit mehr als die wirklich erwachsenen Aufwendungen abgedeckt würden, und ganz entfallen, wenn für die Vermittlung beim Verkauf Provisionszahlungen an Dritte zum Abzug gebracht würden.