Im Rahmen der Anlagekosten berücksichtigte die Steuerverwaltung abweichend von der Deklaration der Rekurrentin, welche unter der Rubrik "Aufwendungen und Auslagen" CHF 1'236'184.-- geltend gemacht hatte (Steuererklärung Grundstückgewinn, pag. 2), lediglich eine bezahlte Vermittlungsprovision von CHF 492'000.-- (2 % des Kaufpreises). In der Begründung der Verfügung führte sie aus, dass die für gewerbsmässige Liegenschaftshändler entwickelte bundesgerichtliche Kollisionsregel, wonach der Liegenschaftskanton eine sogenannte Unkostenpauschale zu übernehmen habe, grundsätzlich auch für die bernische Grundstückgewinnsteuer gelte.