10. Weil die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren vertreten ist und ihr notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihr eine Parteikostenentschädigung zugesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Da ein Grossteil der Rekurseingabe aus dem Einspracheschreiben übernommen werden konnte und weil für den Vertretungsaufwand im Einspracheverfahren keine Parteikosten gesprochen werden können, wird die Parteikostenentschädigung aufgrund des gemäss Praxis der Steuerrekurskommission anrechenbaren Stundenansatzes von CHF 250.-- und entsprechend dem Anteil des Obsiegens, inklusive Mehrwertsteuer pauschal auf CHF 500.- - festgelegt. Aus diesen Gründen wird erkannt: