Damit war es der Vertreterin möglich, den Einspracheentscheid auch in diesem Punkt adäquat vor der Steuerrekurskommission anzufechten. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs betreffend die Benotung der Gebäudeart des Wohnstocks/5 gutzuheissen und soweit weitergehend abzuweisen ist. Der Rekurs betreffend die amtliche Bewertung ab 2018 ist somit teilweise gutzuheissen.