Die Steuerverwaltung hat in der Begründung zum Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 unter dem Titel "Abgrenzung Landwirtschaft/nicht-Landwirtschaft" auf rund einer Dreiviertelseite dargelegt, was die Voraussetzungen für eine Qualifikation eines landwirtschaftlichen Betriebs als landwirtschaftliches Gewerbe sind, dass sie den Betrieb der Rekurrentin nicht als landwirtschaftliches Gewerbe beurteilt und deshalb die Wohnungen inklusive der Betriebsleiterwohnung nach den nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen bewertet hat. Damit war es der Vertreterin möglich, den Einspracheentscheid auch in diesem Punkt adäquat vor der Steuerrekurskommission anzufechten.