- 20 - E. 5.2). An die Begründung von Verfügungen sind somit im Allgemeinen keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere dann nicht, wenn den Betroffenen die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind und wenn es sich, wie vorliegend, um einen Akt der Massenverwaltung handelt. Unter solchen Verhältnissen können sehr einfache, knappe oder formelhafte Begründungen, z.B. der Hinweis auf eine Rechtsnorm genügen (Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 6 ff. zu Art. 52 VRPG).