Dass die Eigenmietwerte resp. die Eigenmietwertbesteuerung, welche sich ohne weiteres aus der Selbstnutzung nichtlandwirtschaftlich bewerteter Objekte ergibt, mit der Eröffnung des amtlichen Werts der Rekurrentin noch nicht mitgeteilt wurden, schadet nicht, da die Eigenmietwerte nicht Teil der amtlichen Bewertung sind, sondern Teil der Einkommensveranlagung darstellen. Die Eigenmietwerte liegen damit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens und können erst im Rahmen der Einkommensveranlagung angefochten werden.