Fehlerbehebungen und Korrekturen von Auslassungen oder offensichtlichen Unrichtigkeiten gemäss Art. 181 Abs. 4 StG sind anders als Korrekturen im Rahmen einer ausserordentlichen Neubewertung nach Art. 183 StG jederzeit möglich, aber entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung erst für das laufende Steuerjahr steuerrechtlich wirksam (vgl. dazu Annik Bärtschi, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 181 StG). Damit soll eine Rückwirkung von Fehlerkorrekturen gemäss Art. 181 Abs. 4 StG vor den Zeitpunkt der Feststellung des Fehlers ausgeschlossen werden.