7. Zu den bisher fälschlicherweise nach dem Ertragswert bewerteten und im Eigenmietwert nicht erfassten Objekten (Speicher/7a, Schweinescheune/7b, Schopf/7c und Treibhaus/7e) wird festgehalten, dass diese erstmals im Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 erfasst worden seien. Sinngemäss wird beantragt, dass die Werte, weil sie Korrekturen nach Art. 181 Abs. 4 StG darstellten, erst ab dem Datum des Einspracheentscheids steuerlich zu berücksichtigen seien.