13 ABD, Art. 2 Abs. 1 Bst. a VBB und auf die Schätzungsanleitung S. 46 zu verweisen, aus denen klar hervorgeht, dass neben der Betriebsleiterwohnung bestehende, weitere Wohnbauten nach den nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen resp. dem nichtlandwirtschaftlichen Ertragswert zu bewerten sind. 6.4.2 Auch dem Argument, dass die aus der Bewertung sich ergebenden Mietwertansätze, insbesondere jener des Studio OG unrealistisch hoch seien, kann nicht gefolgt werden. Auf den