6.4.1 Soweit die Vertreterin geltend macht, dass die Baute in der Landwirtschaftszone liege und somit die bewertungstechnischen Argumente, die sich aus dem Zusammenspiel der nichtlandwirtschaftlichen Normen ergeben, nicht anwendbar seien, weil sie die besondere wirtschaftliche Situation in der Landwirtschaftszone und bei einem landwirtschaftlichen Gewerbe nicht genügend berücksichtigen würden, ist auf das im Bereich des Steuerrechts massgebliche Legalitätsprinzip und die gesetzlichen Vorgaben von Art. 56 StG, Art. 13 ABD, Art. 2 Abs. 1 Bst.