Weiter ist dazu festzuhalten, dass die vorliegende Bewertung des wirtschaftlichen Alters systembedingt auf das Bezugsjahr 1998 abzustellen hat. Dieses ergibt sich aus den statistischen Erhebungen im Bemessungszeitraum 1993 bis 1996, die dem ab 1. Januar 1998 gültigen Tabellenwerk resp. der letzten allgemeinen Neubewertung per 1. Januar 1999 zugrunde liegen. Das Bezugsjahr ist für alle Liegenschaften stets das Gleiche. Damit wird innerhalb der Zeitspanne zwischen zwei allgemeinen Neubewertungen eine rechtsgleiche, auf den gleichen Bewertungsgrundlagen basierende Bewertung sämtlicher Liegenschaften sichergestellt.