Wie bereits bei der Gebäudeart erwähnt, gilt hier noch viel mehr, dass die Benotung der Komfortstufe unabhängig von der Gebäudeart und den übrigen Benotungsbereichen zu erfolgen hat. Nur eine objektive, an den baulichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich orientierende Benotung sämtlicher Bewertungsbereiche vermag die Anforderungen an eine rechtsgleiche amtliche Bewertung zu erfüllen. Auch wenn der Ausbaustandard, wenn er stark vom Üblichen abweicht, einen gewissen Einfluss auf die Benotung der Gebäudeart haben kann, so hat die Benotung der baulichen und weiteren Gegebenheiten grundsätzlich unabhängig von der Gebäudeart zu erfolgen.