- 15 - 6.2 Die Vertreterin macht geltend, dass die betreffend den Wohnstock/5 im Rahmen der ausserordentlichen Neubewertung vorgenommene Erhöhung der Gebäudeartnote nicht gerechtfertigt sei. Sie bringt insbesondere vor, dass eine Gebäudeartnote 4 nicht mit dem eher einfachen Ausbau vereinbar sei.