O., N. 9 zu Art. 8 BGBB). Da vorliegend die amtliche Bewertung ab 2018 zu beurteilen ist und der Betrieb erst mit der ab 1. April 2019 geänderten Gewerbegrenze als landwirtschaftliches Gewerbe qualifiziert, ist dies aber vorliegend nicht abschliessend zu beurteilen und es kann offenbleiben, ob und inwiefern die fehlende Bewilligung der Parzellenpacht oder das zuvor bereits bestehende langjährige Pachtverhältnis sich auf die Qualifikation des Betriebs als landwirtschaftliches Gewerbe und die amtliche Bewertung ab dem Jahr 2019 auswirken könnten.