Rechtmässig im Sinne von Art. 8 Bst. a BGBB ist eine Parzellenpacht im Übrigen gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann, wenn dafür eine Bewilligung vorgelegen hat. Selbst wenn zuvor schon ein Gewerbe vorgelegen haben sollte, so lag infolge fehlender Bewilligung trotzdem keine die Frist und Rechtsfolge von Art. 8 Bst. a BGBB auslösende rechtmässige parzellenweise Verpachtung vor (vgl. Eduard Hofer, a.a.O., N. 9 zu Art. 8 BGBB).