Grundsätzlich festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass mit der Änderung der gesetzlichen Gewerbegrenze und soweit zuvor noch kein landwirtschaftliches Gewerbe vorgelegen hat, die parzellenweise Verpachtung vor Inkrafttreten der Änderung von Art. 1 Abs. 1 BPG per 1. April 2019 für die Gewerbebeurteilung nach der Herabsetzung der Gewerbegrenze kaum von Bedeutung sein kann und die Frist von Art. 8 Bst. a BGBB erst ab dem 1. April 2019 (neu) zu laufen beginnt (vgl. Eduard Hofer, a.a.O., N. 9a zweiter Absatz zu Art. 8 BGBB). Rechtmässig im Sinne von Art. 8 Bst.